Sie erleiden keine Nachteile, wenn Sie keine Angaben zur Sache machen.
Kein Fall gleicht dem anderen und daher ist jede Verteidigung konkret auf die Persönlichkeit des Mandanten und den Fall auszurichten. Ich informiere Sie regelmäßig über den Stand und die Entwicklung des Verfahrens und meine Tätigkeiten. Sie sind somit immer auf dem aktuellsten Stand.
Es wird Ihnen nach einem strafrechtlich relevanten Ereignis die vorläufige Festnahme durch die Polizei erklärt. Die vorläufige Festnahme endet meist nach der Feststellung der Personalien und gegebenenfalls mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen, also Fotos und Fingerabdrücken.
Achtung: DNA- Abstrichen können nur mit richterlichem Beschluss genommen werden. So schreibet es § 81g i. V. m. § 81f Abs. 1 StPO zwingend vor. Eine Ausnahme ist die Blutprobenentnahme bei Verdacht auf Alkohol- und Drogenfahren. Die Blutprobe kann bei Anlass, oft bei einer Atemalkoholmessung mit Messwert über 0,5 Promille, auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden, § 81a Abs. 1 und 2 StPO. Die Blutprobe muss von einem Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug auch zunächst von der Staatsanwaltschaft und den Polizeibeamten, jedoch nur, wenn der Verlust des Messwertes droht, sprich beim Zuwarten und damit fallenden Promillewerten.
Bei schweren Tatvorwürfen erfolgt eine Vorführung vor den Haftrichter. Diese Vorführung hat bis 24.00 Uhr des auf die Festnahme folgenden Tages zu erfolgen. Der Haftrichter (Bereitschaftsgericht) entscheidet, ob ein Haftbefehl verkündet wird mit der Folge, dass Untersuchungshaft droht. Bei dem Vorliegen der Voraussetzungen kann zwar ein Haftbefehl verkündet werden, jedoch durch beispielsweise geeignete Auflagen, wie die wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei außer Vollzug gesetzt werden.
Achtung: Der Haftbefehl dient einzig der Sicherung des bevorstehenden Strafverfahrens, nicht der Sicherung einer möglicherweise späteren Strafvollstreckung im Gefängnis.
In den Fällen einer drohenden Haftbefehlsverkündung werde Sie schnellstmöglich aufsuchen. Nach meiner langjährigen Erfahrung kann ich Ihnen bereits in diesem frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens wichtige Hinweise für Ihre Situation geben und eine erste Sichtung der Akte vornehmen. Und - was nicht zu unterschätzen ist - Sie fühlen sich nicht mehr allein, den Strafverfolgungsorganen ausgeliefert gegenüber stehend.
Bei Ordnungswidrigkeiten erfolgt eine Besprechung in der Regel mit den von Ihnen vorgelegten oder bereits zuvor an mich übersandten Unterlagen, wie dem Anhörungsbogen der Bußgeldstelle oder einem Bußgeldbescheid.
Nach Erhalt der Unterlagen und Bevollmächtigung werde ich sofort für Sie tätig. Auch hier ist die Anforderung der Akte zwingend geboten, um mögliche Fehler, beispielsweise bei der Messung der Geschwindigkeit, zu erkennen. Achtung: Bei Ordnungswidrigkeiten sind zwingend Fristen einzuhalten, meist eine weiwochenfrist. Hier ist schnelles Handeln Ihrerseits gefragt, um sich frühzeitig Klarheit zu verschaffen.
Eine Abrechnung meiner Tätigkeit erfolgt in Bußgeldsachen nach dem aktuellen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Fassung ab dem 01.08.2013. Beim Bestehen einer Rechtsschutzversicherung empfiehlt es sich, die Versicherungsdaten bei der Besprechung der Sache zur Hand zu haben. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Rechtsanwaltsgebühren meist vollständig und die Verfahrenskosten der Bußgeldbehörde oder des gerichtlichen Verfahrens.
Achtung: Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag auf möglich Selbstbeteiligungsbeträge. Diese sind von Ihnen pro Rechtsschutzfall regelmäßig selbst zu tragen. Ich rate daher in der Regel von hohen Selbstbeteiligungsbeträgen ab.